In einigen Beratungsgesprächen zur Selbstanzeige haben Mandanten die Auffassung vertreten, dass sie mit dem automatischen Abzug der EU-Zinssteuer oder durch die in der Schweiz ebenfalls eingehaltene Verrechnungssteuer von 35 % durch die Bank ihre Steuerschuld beglichen hätten.
Die Pflicht zur Angabe der Erträge aus dem Auslandskonto wird durch den Abzug der Quellensteuer nicht aufgehoben. Die Abgeltungssteuer ist weder ganz noch teilweise durch den EU-Zinssteuerabzug abgegolten. Dazu kommt, dass nicht auf alle Erträge Quellensteuern einbehalten werden. Auch dieser Umstand wird gern übersehen.
Nachzuversteuern sind somit sämtliche Kapitaleinkünfte in Höhe der Bruttoeinnahmen, also vor Abzug der EU-Zinssteuer. Immerhin wird die EU-Zinssteuer auf die Steuerschuld dann aber doch angerechnet. Anders ist dies mit der Schweizer Verrechnungssteuer, die nur in der Schweiz für die letzten drei Jahre mit einem besonderem Antrag zurückgeholt werden kann.
Eine Selbstanzeige ist also oft notwendig! RA+StB+Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie gerne kompetent und diskret. Kurzfristige Terminvergabe unter Telefon 040/349943-0.
Vorab ein erster Überblick über die möglichen Gerichtsgebühren und im Fall einer Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht:
Streitwert | Gerichtsgebühren | Rechtsanwaltsgebühren | Summe |
1.500 € | 284 € | 440 €* | 724 € |
3.000 € | 432 € | 582,80 €* | 1.014,80 € |
5.000 € | 584 € | 868,40 € | 1.452,40 € |
10.000 € | 964 € | 1.582,40 € | 2.546,40 € |
20.000 € | 1.380 € | 2.097,60 € | 3.477,60 € |
30.000 € | 1.624 € | 2.436,40 € | 4.060,40 € |
50.000 | 2.184 € | 3.276,40 € | 5.460,04 € |
100.000 | 4.104 € | 4.228,40 € | 8.332,40 € |
Bei einer Vertretung durch unsere Kanzlei wird grundsätzlich ein Mindeststreitwert von 5.000 € angesetzt.
Sofern Sie als Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, da Sie z.B. als Privatperson gegen Ihre Festsetzung der Einkommensteuer vorgehen wollen, ist auf die Rechtsanwaltsgebühren zusätzlich die Umsatzsteuer von 19% zu berücksichtigen.
Anders als im Zivilprozess sind bei einer Klageabweisung keine Kosten des gegnerischen Anwalts – hier des Finanzamts – zu tragen. Das mindert sich das Kostenrisiko beträchtlich!
Auch vor dem Finanzgericht gibt es Vergleiche: In diesem Fall werden die Rechtsanwaltsgebühren höher, gleichzeitig sinken die Gerichtsgebühren (bei einem Streitwert von EUR 5.000 werden dann nur noch Gerichtsgebühren in Höhe von 146,00 Euro (statt 584,00 Euro) fällig, dafür Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,40 Euro (statt 868,40 Euro). Im Ergebnis ist der Vergleich um 135,00 Euro günstiger.
Wie berechnet sich der Streitwert
Der Streitwert ergibt sich aus der begehrten Steuerminderung.
Beispiel: Sie sind Kaufmann und streiten um die Anerkennung von Betriebsaufwand in Höhe von 20.000,00 Euro. Hier ist der Streitwert nicht 20.000,00 Euro, sondern bei einem beispielhaften Steuersatz von 35% beträgt der Streitwert 7.000,00 Euro.
Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung des Streitwerts Zinsen und Folgesteuern, wie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Da insbesondere nach einer Betriebsprüfung die Zinsen auf die berechnete Nachforderung oft noch einmal ca. 30% der festgesetzten Steuer betragen und der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer noch einmal 14,5% der festgesetzten Steuer betragen, ist das eigentliche wirtschaftliche Interesse häufig viel höher.
Es gibt einige Fallkonstellationen in denen sich das steuerliche Interesse nicht so leicht ermittelt lassen kann. Hier greift der sog. Streitwertkatalog der Finanzgerichte. Dazu mehr unten unter dem Gliederungspunkt „Details: Kosten einer Klage vor dem Finanzgericht“.
Wer muss welche Kosten tragen
Grundsätzlich muss derjenige die Kosten tragen der den Finanzgerichtsprozess verliert.
Gewinnen Sie die Klage zu 60%, muss das Finanzamt die Kosten zu 60% tragen. Die übrigen 40% müssen Sie tragen.
Bei einem zu 50% gewonnen Steuerprozess werden die Kosten geteilt. Es kommt auch eine gegenseitige Kostenaufhebung (§ 136 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung) in Betracht. Als Anwalt für Steuerrecht werde ich eine solche Entscheidung aber nicht akzeptieren, dann nämlich werden nur die Gerichtskosten geteilt und die Beraterkosten müssen Sie voll tragen, während das Finanzamt von den Gerichtsgebühren befreit ist und keine Beraterkosten hat.
Gewinnen Sie die Klage ganz oder teilweise, können Sie im Regelfall die Kosten für das Einspruchsverfahren geltend machen. Auch dieser Gesichtspunkt sollte bei der Abwägung des Kostenrisikos beachtet werden.
Welche weiteren Kosten gibt es?
Neben den Gerichtskosten können noch Kosten für die Anfertigung von Kopien, die Übersendung von Steuerakten oder für Porto entstehen.
Auch auf Beraterseite können noch Reisekosten, Porto oder ähnliche Kosten entstehen.
Kosten im nennenswerten Umfang können bei Einschaltung von Sachverständigen entstehen. Sachverständige werden insbesondere bei Bewertungsfragen wie z.B. Wert von Grundstücken, Teilwerten bei Entnahmen, gemeinen Werten bei Aufgabegewinnen und Teilwerten von Pensionsrückstellungen eingeschaltet.
Werden Zeugen gehört, sind deren Auslagen ebenfalls bei den Kosten zu berücksichtigen.
Wann gibt es abweichend Kostenentscheidungen?
Die wichtigste Ausnahme vom Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat der den Prozess verliert, ist der verspätete Vortrag.
Beruht die Klage vor dem Finanzgericht auf Tatsachen oder Beweismitteln die bereits im Einspruchsverfahren hätten vorgetragen werden können, dann kann das Gericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Geringe Erfolge von bis ca. 5% der Klagesumme werden bei der Kostenentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt, in diesen Fällen zahlt der Kläger oft voll. Das gilt nicht bei sehr hohen Streitwerten.
Gerichtsgebührenvorschuss
Nach Eingang der Klage setzt das Finanzgericht zunächst eine Vorauszahlung von 285,00 Euro auf Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.500,00 Euro fest. Die Vorauszahlung wird auf die späteren Gerichtskosten angerechnet.
Keine Vorauszahlung wird bei einstweiligen Verfahren festgesetzt (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung).
Break-Even
Nachfolgende Aufstellung zeigt das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Steuerforderung und der zu tragenden Kosten.
Streitwert EUR 10.000 Gesamtkosten 3.477,60 € (netto)
Prozessgewinn in % |
Wirtschaftliches Ergebnis |
0% |
-3.477,60 € |
10% |
-2.129,84 € |
20% |
-782,08 € |
30% |
565,68 € |
40% |
1.913,44 € |
50% |
3.261,20 € |
60% |
4.608,96 € |
70% |
5.956,72 € |
80% |
7.304,48 € |
90% |
8.652,24 € |
100,00% |
10.000,00 € |
Damit ist der Break-Even bereits bei einem Prozessgewinn von etwas über 20% erreicht. Bei Klagen vor dem Finanzgericht mit höheren Streitwerten sogar noch früher. Allerdings gilt diese wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht, wenn nur ein „Alles oder Nichts Ergebnis“ möglich ist.
Details: Kosten einer Klage vor dem Finanzgericht
Die Gerichtsgebühren betragen nur die Hälfte der ganz oben angegeben Gebühren, wenn.
– eine Klagerücknahme erfolgt,
– die Erledigung in der Hauptsache erklärt wird,
– bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung).
Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzgerichtshof kostet dagegen etwa 25% mehr als eine Klage vor dem Finanzgericht.
Beim Streitwert einer Klage vor dem Finanzgericht gibt es die folgenden Besonderheiten:
Neu eingeführt sind jetzt auch steuerliche Auswirkungen in den Folgejahren zu beachten. Das ist insbesondere bei Dauersachverhalten zu beachten.
Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert 10% der Steuer, deren Aussetzung erreicht werden soll. Der Mindeststreitwert von 1.500,00 Euro findet keine Anwendung.
Bei Klagen vor dem Finanzgericht gegen eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung wird der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter angenommen. Diese beträgt grundsätzlich 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts. Ein höherer Betrag wird dann angenommen, wenn ohne weiteres Erkennbar ist, dass die 25% den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht werden.
Die Anfechtung einer Anordnung einer Betriebsprüfung oder einzelner Prüfungsmaßnahmen: 50% der mutmaßlichen Mehrsteuern, oder wenn diese nicht geschätzt werden können der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro.
Stundung: Auch hier gilt der Auffangstreitwert, begrenzt auf 10% der Steuer, deren Stundung begehrt wird.
Vollstreckungsverfahren: Im Regelfall die Höhe der zu vollstreckenden Forderung, sofern der Wert der Pfändung nicht geringer ist.
Wird über eine erbrachte Leistung nicht durch den Leistenden, sondern durch den Empfänger eine Rechnung ausgestellt, so wird diese Rechnung als „Gutschrift“ bezeichnet.
Hier ist die Neuregelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz zu beachten. Danach muss seit dem 30.6.2013 diese Art der Rechnung explizit als Gutschrift bezeichnet werden. Ohne einen entsprechenden Hinweis ist der Abzug der Vorsteuer aus dieser Rechnung gefährdet. In meiner Praxis als Rechtsanwalt für Steuerrecht scheint mir diese Vorschrift bei Unternehmer noch nicht ausreichend bekannt zu sein.
Tipp von Rechtsanwalt für Steuerrecht
Die Gutschrift kann in einer Betriebsprüfung in der Regel korrigiert werden, aber nicht immer. Fehler bei der Umsatzsteuer sind teure Fehler.
Damit hier keine Verwirrung aufkommt: In Handelsverkehr wird als Gutschrift häufig eine korrigierte Rechnung bezeichnet. Auch bei der Korrektur von Rechnungen kann einiges falsch gemacht werden. Aber das ist ein anderes Thema…………..
Folgender Antrag beim Finanzgericht zeigen wie schnell hohe Steuerforderungen bei der Umsatzsteuer zusammenkommen.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 8. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2006 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 23. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 55.656,84 € (2004) und um 140.662,07 € (2005) herabgesetzt wird.
Diesen Antrag hatte ein Steuerberater für einen Autohändler gestellt der auf eine vermeindliche Vermittlung einer deutschen Firma 42 Neufahrzeuge nach Italien geliefert hatte.
Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Lieferungen umsatzsteuerpflichtig sind, obwohl feststand das die Fahrzeuge tatsächlich in Italien zugelassen worden waren. Es war nämlich nicht klar wer tatsächlich der Abnehmer war.
Tipp vom Rechtsanwalt für Steuerrecht
Nur wenn alle formalen Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis erfüllt sind, kommt im Regelfall ein Vertrauensschutz überhaupt in Betracht. Es muss daher unbedingt auf eine formal korrekte Abwicklung der innergemeinschaftlichen Lieferung geachtet werden. Gerade bei der Einschaltung eines Vermittlers ist auch darauf zu achten, dass tatsächlich deutlich wird, dass dieser bloßer Vermittler ist.
Nicht nur die formalen Anforderungen sind zu beachten:
Nach dem EuGH-Urteil vom 6. September 2012C-273/11, Mecsek-Gabona (Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 796) muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, ist es, wenn eine Steuerhinterziehung der Erwerberin vorliegt, gerechtfertigt, das Recht der Verkäuferin auf Mehrwertsteuerbefreiung von ihrer Gutgläubigkeit abhängig zu machen und sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände der Rechtssache umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob der Lieferer in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich aufgrund des getätigten Umsatzes nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat. So auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit diese darauf abstellt, dass der Unternehmer „Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit“ durchführt (BFH-Urteil vom 14. November 2012 XI R 17/12).
Darunter sind Klagen vor dem Finanzgericht Hamburg mit einem Volumen von EUR 142 Mio enthalten die durch Hamburger Unternehmen gegen Steuerbescheide gegen zum Beispiel Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer angestrengt wurden. Da es sich um Verbindlichkeiten handelt, muss insoweit die Steuer zunächst durch die Gesellschaften gezahlt worden sein.
Rechtsanwalt
Steuerberater
Helge Schubert
Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg stritten ein Kläger und das Finanzamt um die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Wohnimmobilie.
Der Fall zeigt recht gut, dass an den Vorsatz einer Steuerhinterziehung keine hohe Anforderungen gestellt werden. Für den Vorsatz ist bereits ausreichend wenn der Steuerpflichtige sich über die Steuer Rechtslage im Unklaren ist und es ihm möglich erscheint, dass seine Steuererklärung bei zutreffender Anwendung der Steuergesetze unrichtig oder unvollständig jetzt, unter diese mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Steuererklärung billigend in Kauf nimmt.
Im Fall war die Vermietung des Sohnes an seine Miete nicht fremdüblich und damit steuerlich auch nicht zu berücksichtigen, da
Fazit des Finanzgerichts: Es ist von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-Jährigen Festsetzungsfrist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hat, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden ist wie es schriftlich vereinbart worden war.
Praxishinweis des Anwalts für Steuerrecht
Im Fall ging es nur um die steuerliche Einordnung der Vermietung. Gegen den Kläger waren im Zusammenhang mit offenbar nicht steuerlich erfassten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit strafrechtlich ermittelt worden. Erstinstanzlich war er aber zumindest wegen der Hinterziehung im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei gesprochen worden. Das Finanzgericht hat aber eine eigene Beurteilung vorzunehmen und wich von der Einschätzung des Strafgerichts ab.
Nicht nur um steuerstrafrechtliche Vorwürfe zu vermeiden, sollte bei Verträgen mir nahen Angehörigen der fremdvergleich eingehalten werden. Dabei gibt es in der Praxis häufig bei der Durchführung erhebliche Defizite. Vereinbart man eine z.B. Kaution, da muss diese auch gezahlt werden.
Der folgende Fall zeigt sehr schön eine typische Situation bei Steuerstrafverfahren.
Das Steuerstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig verlangt das Finanzamt bereits die (vermeintlich) hinterzogenen Steuern.
Vorliegend war streitig, ob eine Steuer überhaupt noch festgesetzt werden dürfte. Ist nämlich Festsetzungsverjährung eingetreten dürfen Steuerbescheide nicht mehr geändert werden unabhängig davon, ob eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift, oder nicht. Eine auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist gilt bei einer Steuerhinterziehung.
Bereits im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung muss dann das Finanzgericht – und nicht ein Strafgericht – prüfen ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Dabei hat das Finanzgericht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Das Finanzgericht nahm anhand der vorliegenden Indizien eine Steuerhinterziehung an. Hätte hier ein Erfolg erzielt werden können, so wäre gleichzeitig eine deutlich verbesserte Verhandlungsposition im der Strafverteidigung gegeben. Manchmal gelingt dies, manchmal eben allerdings auch nicht.
Übrigens ein Fall des sog. Lohnstripping (Dazu unter Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung)
Helge Schubert
Anwalt für Steuerrecht HamburgWie der folgende vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelte Fall zeigt, ist bei Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung strategisch zu überlegen, ob nicht trotz allem die möglicherweise zu Unrecht festgesetzte Steuer gezahlt werden sollte.
Dem Steuerpflichtigen wurde auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach mehr als sechs Jahren gab es dann eine endgültige Entscheidung und das Finanzamt setzte für den gesamten Zeitraum 6% Zinsen p.a. auf die ausgesetzte Steuerschuld fest.
Gegen diese Festsetzung wandte sich der Steuerpflichtige beim Finanzgericht Hamburg mit der durchaus verzweifelten Argumentation der Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung bei überlanger Verfahrensdauer.
Trotz der nun schon einige Jahre andauernden Niedrigzinsphase hatte das Finanzgericht Hamburg keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber sei eine gewisse Beobachtungszeit vor Anpassung der Zinsen zu gewähren, da Zinssätze im Lauf der Jahre durch wirtschaftliche oder politische Rahmenbedingungen sich nun einmal ändern.
Tipp vom Anwalt für Steuerrecht
Bei jeder Aussetzung der Vollziehung ist zu prüfen, ob eine Alternativanlage tatsächlich mehr
als 6% im Jahr bringt bzw. eine anderweitige Finanzierung nicht günstiger als mit einem Zinssatz von 6% möglich ist.
Verliert man das Verfahren, so ist dann der Zinsschaden deutlich geringer. Gewinnt man, hat man ebenfalls einen Anspruch auf 6% Zinsen und kann zusätzlich noch über die Rückzahlung der Steuer freuen.
Helge Schubert
Rechtsanwalt
Steuerberater
Hamburg