Steueranwalt Hamburg

6% p.a. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung verfassungsgemäß?

Wie der folgende vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelte Fall zeigt, ist bei Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung strategisch zu überlegen, ob nicht trotz allem die möglicherweise zu Unrecht festgesetzte Steuer gezahlt werden sollte.

Dem Steuerpflichtigen wurde auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach mehr als sechs Jahren gab es dann eine endgültige Entscheidung und das Finanzamt setzte für den gesamten Zeitraum 6% Zinsen p.a. auf die ausgesetzte Steuerschuld fest.

Gegen diese Festsetzung wandte sich der Steuerpflichtige beim Finanzgericht Hamburg mit der durchaus verzweifelten Argumentation der Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung bei überlanger Verfahrensdauer.

Trotz der nun schon einige Jahre andauernden Niedrigzinsphase hatte das Finanzgericht Hamburg keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber sei eine gewisse Beobachtungszeit vor Anpassung der Zinsen zu gewähren, da Zinssätze im Lauf der Jahre durch wirtschaftliche oder politische Rahmenbedingungen sich nun einmal ändern.

 Tipp vom Anwalt für Steuerrecht

Bei jeder Aussetzung der Vollziehung ist zu prüfen, ob eine Alternativanlage tatsächlich mehr

als 6% im Jahr bringt bzw. eine anderweitige Finanzierung nicht günstiger als mit einem Zinssatz von 6% möglich ist.

Verliert man das Verfahren, so ist dann der Zinsschaden deutlich geringer. Gewinnt man, hat man ebenfalls einen Anspruch auf 6% Zinsen und kann zusätzlich noch über die Rückzahlung der Steuer freuen.

Helge Schubert

Rechtsanwalt

Steuerberater

Hamburg