In einigen Beratungsgesprächen zur Selbstanzeige haben Mandanten die Auffassung vertreten, dass sie mit dem automatischen Abzug der EU-Zinssteuer oder durch die in der Schweiz ebenfalls eingehaltene Verrechnungssteuer von 35 % durch die Bank ihre Steuerschuld beglichen hätten.
Die Pflicht zur Angabe der Erträge aus dem Auslandskonto wird durch den Abzug der Quellensteuer nicht aufgehoben. Die Abgeltungssteuer ist weder ganz noch teilweise durch den EU-Zinssteuerabzug abgegolten. Dazu kommt, dass nicht auf alle Erträge Quellensteuern einbehalten werden. Auch dieser Umstand wird gern übersehen.
Nachzuversteuern sind somit sämtliche Kapitaleinkünfte in Höhe der Bruttoeinnahmen, also vor Abzug der EU-Zinssteuer. Immerhin wird die EU-Zinssteuer auf die Steuerschuld dann aber doch angerechnet. Anders ist dies mit der Schweizer Verrechnungssteuer, die nur in der Schweiz für die letzten drei Jahre mit einem besonderem Antrag zurückgeholt werden kann.
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