Wird über eine erbrachte Leistung nicht durch den Leistenden, sondern durch den Empfänger eine Rechnung ausgestellt, so wird diese Rechnung als „Gutschrift“ bezeichnet.
Hier ist die Neuregelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz zu beachten. Danach muss seit dem 30.6.2013 diese Art der Rechnung explizit als Gutschrift bezeichnet werden. Ohne einen entsprechenden Hinweis ist der Abzug der Vorsteuer aus dieser Rechnung gefährdet. In meiner Praxis als Rechtsanwalt für Steuerrecht scheint mir diese Vorschrift bei Unternehmer noch nicht ausreichend bekannt zu sein.
Tipp von Rechtsanwalt für Steuerrecht
Die Gutschrift kann in einer Betriebsprüfung in der Regel korrigiert werden, aber nicht immer. Fehler bei der Umsatzsteuer sind teure Fehler.
Damit hier keine Verwirrung aufkommt: In Handelsverkehr wird als Gutschrift häufig eine korrigierte Rechnung bezeichnet. Auch bei der Korrektur von Rechnungen kann einiges falsch gemacht werden. Aber das ist ein anderes Thema…………..