Vorab ein erster Überblick über die möglichen Gerichtsgebühren und im Fall einer Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht:
Streitwert | Gerichtsgebühren | Rechtsanwaltsgebühren | Summe |
1.500 € | 284 € | 440 €* | 724 € |
3.000 € | 432 € | 582,80 €* | 1.014,80 € |
5.000 € | 584 € | 868,40 € | 1.452,40 € |
10.000 € | 964 € | 1.582,40 € | 2.546,40 € |
20.000 € | 1.380 € | 2.097,60 € | 3.477,60 € |
30.000 € | 1.624 € | 2.436,40 € | 4.060,40 € |
50.000 | 2.184 € | 3.276,40 € | 5.460,04 € |
100.000 | 4.104 € | 4.228,40 € | 8.332,40 € |
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Bei einer Vertretung durch unsere Kanzlei wird grundsätzlich ein Mindeststreitwert von 5.000 € angesetzt.
Sofern Sie als Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, da Sie z.B. als Privatperson gegen Ihre Festsetzung der Einkommensteuer vorgehen wollen, ist auf die Rechtsanwaltsgebühren zusätzlich die Umsatzsteuer von 19% zu berücksichtigen.
Anders als im Zivilprozess sind bei einer Klageabweisung keine Kosten des gegnerischen Anwalts – hier des Finanzamts – zu tragen. Das mindert sich das Kostenrisiko beträchtlich!
Auch vor dem Finanzgericht gibt es Vergleiche: In diesem Fall werden die Rechtsanwaltsgebühren höher, gleichzeitig sinken die Gerichtsgebühren (bei einem Streitwert von EUR 5.000 werden dann nur noch Gerichtsgebühren in Höhe von 146,00 Euro (statt 584,00 Euro) fällig, dafür Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,40 Euro (statt 868,40 Euro). Im Ergebnis ist der Vergleich um 135,00 Euro günstiger.
Wie berechnet sich der Streitwert
Der Streitwert ergibt sich aus der begehrten Steuerminderung.
Beispiel: Sie sind Kaufmann und streiten um die Anerkennung von Betriebsaufwand in Höhe von 20.000,00 Euro. Hier ist der Streitwert nicht 20.000,00 Euro, sondern bei einem beispielhaften Steuersatz von 35% beträgt der Streitwert 7.000,00 Euro.
Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung des Streitwerts Zinsen und Folgesteuern, wie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Da insbesondere nach einer Betriebsprüfung die Zinsen auf die berechnete Nachforderung oft noch einmal ca. 30% der festgesetzten Steuer betragen und der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer noch einmal 14,5% der festgesetzten Steuer betragen, ist das eigentliche wirtschaftliche Interesse häufig viel höher.
Es gibt einige Fallkonstellationen in denen sich das steuerliche Interesse nicht so leicht ermittelt lassen kann. Hier greift der sog. Streitwertkatalog der Finanzgerichte. Dazu mehr unten unter dem Gliederungspunkt „Details: Kosten einer Klage vor dem Finanzgericht“.
Wer muss welche Kosten tragen
Grundsätzlich muss derjenige die Kosten tragen der den Finanzgerichtsprozess verliert.
Gewinnen Sie die Klage zu 60%, muss das Finanzamt die Kosten zu 60% tragen. Die übrigen 40% müssen Sie tragen.
Bei einem zu 50% gewonnen Steuerprozess werden die Kosten geteilt. Es kommt auch eine gegenseitige Kostenaufhebung (§ 136 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung) in Betracht. Als Anwalt für Steuerrecht werde ich eine solche Entscheidung aber nicht akzeptieren, dann nämlich werden nur die Gerichtskosten geteilt und die Beraterkosten müssen Sie voll tragen, während das Finanzamt von den Gerichtsgebühren befreit ist und keine Beraterkosten hat.
Gewinnen Sie die Klage ganz oder teilweise, können Sie im Regelfall die Kosten für das Einspruchsverfahren geltend machen. Auch dieser Gesichtspunkt sollte bei der Abwägung des Kostenrisikos beachtet werden.
Welche weiteren Kosten gibt es?
Neben den Gerichtskosten können noch Kosten für die Anfertigung von Kopien, die Übersendung von Steuerakten oder für Porto entstehen.
Auch auf Beraterseite können noch Reisekosten, Porto oder ähnliche Kosten entstehen.
Kosten im nennenswerten Umfang können bei Einschaltung von Sachverständigen entstehen. Sachverständige werden insbesondere bei Bewertungsfragen wie z.B. Wert von Grundstücken, Teilwerten bei Entnahmen, gemeinen Werten bei Aufgabegewinnen und Teilwerten von Pensionsrückstellungen eingeschaltet.
Werden Zeugen gehört, sind deren Auslagen ebenfalls bei den Kosten zu berücksichtigen.
Wann gibt es abweichend Kostenentscheidungen?
Die wichtigste Ausnahme vom Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat der den Prozess verliert, ist der verspätete Vortrag.
Beruht die Klage vor dem Finanzgericht auf Tatsachen oder Beweismitteln die bereits im Einspruchsverfahren hätten vorgetragen werden können, dann kann das Gericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Geringe Erfolge von bis ca. 5% der Klagesumme werden bei der Kostenentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt, in diesen Fällen zahlt der Kläger oft voll. Das gilt nicht bei sehr hohen Streitwerten.
Gerichtsgebührenvorschuss
Nach Eingang der Klage setzt das Finanzgericht zunächst eine Vorauszahlung von 285,00 Euro auf Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.500,00 Euro fest. Die Vorauszahlung wird auf die späteren Gerichtskosten angerechnet.
Keine Vorauszahlung wird bei einstweiligen Verfahren festgesetzt (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung).
Break-Even
Nachfolgende Aufstellung zeigt das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Steuerforderung und der zu tragenden Kosten.
Streitwert EUR 10.000 Gesamtkosten 3.477,60 € (netto)
Prozessgewinn in % |
Wirtschaftliches Ergebnis |
0% |
-3.477,60 € |
10% |
-2.129,84 € |
20% |
-782,08 € |
30% |
565,68 € |
40% |
1.913,44 € |
50% |
3.261,20 € |
60% |
4.608,96 € |
70% |
5.956,72 € |
80% |
7.304,48 € |
90% |
8.652,24 € |
100,00% |
10.000,00 € |
Damit ist der Break-Even bereits bei einem Prozessgewinn von etwas über 20% erreicht. Bei Klagen vor dem Finanzgericht mit höheren Streitwerten sogar noch früher. Allerdings gilt diese wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht, wenn nur ein „Alles oder Nichts Ergebnis“ möglich ist.
Details: Kosten einer Klage vor dem Finanzgericht
Die Gerichtsgebühren betragen nur die Hälfte der ganz oben angegeben Gebühren, wenn.
– eine Klagerücknahme erfolgt,
– die Erledigung in der Hauptsache erklärt wird,
– bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung).
Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzgerichtshof kostet dagegen etwa 25% mehr als eine Klage vor dem Finanzgericht.
Beim Streitwert einer Klage vor dem Finanzgericht gibt es die folgenden Besonderheiten:
Neu eingeführt sind jetzt auch steuerliche Auswirkungen in den Folgejahren zu beachten. Das ist insbesondere bei Dauersachverhalten zu beachten.
Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert 10% der Steuer, deren Aussetzung erreicht werden soll. Der Mindeststreitwert von 1.500,00 Euro findet keine Anwendung.
Bei Klagen vor dem Finanzgericht gegen eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung wird der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter angenommen. Diese beträgt grundsätzlich 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts. Ein höherer Betrag wird dann angenommen, wenn ohne weiteres Erkennbar ist, dass die 25% den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht werden.
Die Anfechtung einer Anordnung einer Betriebsprüfung oder einzelner Prüfungsmaßnahmen: 50% der mutmaßlichen Mehrsteuern, oder wenn diese nicht geschätzt werden können der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro.
Stundung: Auch hier gilt der Auffangstreitwert, begrenzt auf 10% der Steuer, deren Stundung begehrt wird.
Vollstreckungsverfahren: Im Regelfall die Höhe der zu vollstreckenden Forderung, sofern der Wert der Pfändung nicht geringer ist.