Ihr Finanzamt droht die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren an? Das Ordnungsamt hat ein Verfahren auf Gewerbeuntersagung bereits eingeleitet?
Ein nicht seltene gewähltes Druckmittel der Finanzämter oder auch der Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkassen) ist die Androhung eines Verfahrens auf Gewerbeuntersagung. Durchgeführt wird das Verfahren auf Gewerbeuntersagung durch das Ordnungsamt.
Nach der Gewerbeordnung kann die Gewerbebehörde die Ausübung eines Gewerbes untersagen, wenn sich der Gewerbetreibende als unzuverlässig herausstellt. Unzuverlässig ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird.
Häufig ist die Zuverlässigkeit in den folgenden Fallgruppen in Frage gestellt.
- Zahlungen werden nicht oder ständig verspätet an das Finanzamt getätigt.
- Die Abgabe von Steuererklärungen erfolgt ständig verspätet, unvollständig oder sogar gar nicht.
- Sozialversicherungsbeiträge werden nicht, nur teilweise oder ständig verspätet abgeführt.
- Es ist eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden.
- Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurden.
Steuerschulden als Grund gewerberechlicher Unzuverlässigkeit?
Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Steuerrückstand von EUR 150 reichen, wobei allerdings weitere Verfehlungen vorliegen müssen. Regelmäßig reichen Beträge unter EUR 2.500 nicht aus.
Es muss sich um Steuerschulden im Zusammenhang mit einem Betrieb handeln, wie z.B. Lohn-, Umsatz-, Gewerbe-, Kirchen- und Kraftfahrzeugsteuer (für betriebliche Fahrzeuge).
Im Rahmen der Prüfung einer Gewerbeuntersagung können auch Haftungsschulden aus einer früheren Geschäftsführertätigkeit relevant sein.
Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten als Grund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit?
Während Bußgeldbescheide wegen einer Steuerordnungswidrigkeit nur in Ausnahmefällen eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen können, kann eine erbliche Steuerhinterziehung bereits zu einer Unzuverlässigkeit führen.
Was soll ich tun?
Achtung! Im Fall eines eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens ist Eile geboten. Zögern Sie nicht!Rufen Sie mich unter Telefon 040/7038877-0 an. In der Regel kann ein Termin innerhalb von 24 Stunden vergeben werden.