Steueranwalt Hamburg

Ablaufhemmung Steuerstrafverfahren

Ablaufhemmung Steuerstrafverfahren

Ablaufhemmung Steuerstrafverfahren

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kommt immer unvorbereitet. Deswegen ist es wichtig, dass Sie einen kompetenten Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht an ihrer Seite haben wenn Sie mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert werden.

Wenn die Steuerfahndung einen Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung annimmt,wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Dieses ist der Anfang eines Ermittlungsverfahrens, der zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie der Steuerfahndung. Falls bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen der sowohl im Steuerrecht, im Strafrecht und im steuerlichen Verfahrensrecht (Steuerabwehr) Experte ist. Lesen Sie unten ein Beispiel der verdeutlicht, wie wichtig eine integrierte Verteidigung und Steuerabwehr ist. Ich als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht spezialisiert auf die Beratung und Verteidigung im Steuerstrafrecht . Rufen Sie mich gleich unter 040/349943 -0 an, wenn Sie mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert wurden. Es ist wichtig, dass Sie keine Aussagen gegenüber der Steuerfahndung machen, bevor nicht durch mich Akteneinsicht in die Ermittlungsakte genommen worden ist.

Ich verspreche Ihnen: Ich behandele Steuerstrafverfahren sehr diskret, damit möglichst niemand etwas davon mitbekommt.

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Vorfeld der Ermittlungen
Einleitung des Verfahrensrecht
Ermittlungsauftrag an die Steuerfahnung
Ggf. Durchsuchung und Beschlagnahme
Steuerfahndungsbericht
Fortsetzung des Steuerstrafverfahrens
Besteuerungsverfahren
ergänzende Ermittlungen
Steuerbescheid
Abschluss des Verfahrens
Steuerbescheid
Einstellung
Strafbefehl
Anklage
Einspruch/Antrag auf AdV
Urteil
Klage zum Finanzgericht
Rechtsmittel
Rechtsmittel

Wie man in der Übersicht sehr gut erkennen kann, braucht es wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, sowohl im Bereich des Steuerstrafverfahrens viel Erfahrung als auch im der Steuerabwehr. Dabei sollte die Verteidigung und die Beratung im steuerrechtlichen Bereich aus einer Hand erfolgen. Nur so ist gewährleistet, dass alle Informationen zusammenfallen. Gerne arbeite dabei nach Einleitung eines Steuerstrafverfahren mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Ermittlungsanlässe für ein Steuerstrafverfahren

Steuerstrafverfahren werden aus verschieden Gründen und Anlässen eingeleitet:

Anonyme Anzeige expand
Gar nicht so selten sorgen Anzeigen anderer Steuerpflichtiger für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Auch anonyme Anzeigen einer Steuerhinterziehung werden dabei durch die Steuerfahndung durchaus nachgegangen, wenn die Sachverhaltsschilderung ausreichend konkret ist. Ehemalige Mitarbeiter, Ex-Ehefrauen haben häufig ein solches Detailwissen.
Selbstanzeige expand
Nach Abgabe einer Selbstanzeige wird grundsätzlich ein Steuerstraferfahren eingeleitet und nach Überprüfung der Selbstanzeige eingestellt, wenn diese wirksam ist. Wie der Fall Höneß zeigt, gibt es aber auch missglückte Selbstanzeigen. In diesem Fall sieht sich der Steuerpflichtige dann einem vollständigen Steuerstrafverfahren ausgesetzt.
Presseberichterstattung expand
Es gibt immer wieder Fälle, wo sich Steuerpflichtige bei Zeitungsinterviews zu weit aus dem Fenster lehnen und dann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.
Kontrollmitteilungen expand
Bei Betriebsprüfungen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen bei Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder auch Familienangehörigen versenden die Fahndungs- und Betriebsprüfer Kontrollmitteilungen an andere Finanzämter. Die überprüfen dann, ob z.B. die Einnahmen (die beim Geschäftspartner als Ausgaben angesetzt waren) auch steuerlich erfasst worden sind. Täglich werden tausende Kontrollmitteilungen versendet. Diese sind ein häufiger Anlass zur Einleitung eines eines Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Behördliche Informationspflichten expand
Erhalten Behörden oder Gerichte bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten Hinweise auf eine Steuerhinterziehung, so müssen diese die Steuerfahndung zum Zwecke eines Steuerstrafverfahrens informieren. In der Praxis erfolgt aber offenbar sogar dann regelmäßig icht, wenn eine Steuerhinterziehung sogar sehr deutlich wird. So berichten Familienrechtler, dass bei Scheidungsterminen wie die Eheleute offen über Schwarzgeld/unversteuerte Auslandskonten streiten, kein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.
Schmiergeldzahlungen expand
Schmiergeldzahlungen dürfen nicht als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Erfährt eine Finanzbehörde, dass Schmiergeld gezahlt oder erhalten wurde, muss diese die Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Erfahr ein gericht oder die Staatsanwaltschaft von einer Korruptionszahlung muss ebenso die Steuerfahndung informiert werden. Diese leitet dann ein Steuerstrafverfahren ein.
Betriebsprüfungen expand
Während Betriebsprüfungen werden die meisten Steuerstrafverfahren eingeleitet. Trifft ein Betriebsprüfer auf verdächtige Sachverhalte ist er verpflichtet, die Prüfung auszusetzen und die Steuerfahndung zu informieren. Erst wenn der Steuerpflichtige über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens informiert worden ist, darf die Betriebsprüfung fortgesetzt werden. Bricht der Prüfer die Betriebsprüfung plötzlich ohne erkennbaren Grund ab, kann es sein, dass er meint auf eine Steuerhinterziehung gestoßen zu sein. Ganz wird es, wenn der Betriebsprüfer Ihnen gleich eine -belehrung über Ihre Rechte als Beschuldigter übergibt. Das geschieht in der Regel durch Übergabe eines roten Merkblatts.

Beteiligte Behörden

Steuerfahndung
Die Steuerfahndung ist die Kriminalpolizei des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Sie ermittelt den Sachverhalt und ist in den frühen Stadien der Ermittlungen Ansprechpartner für den Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht. Zu diesem Zeitpunkt können oft entscheidende Weichen für den weiteren Gang der Verteidigung gestellt werden.

Steuerfahnder sind in der Regel ehemalige Betriebsprüfer, die sich besonders hervorgetan haben. Sie sollten sich ebenfalls von einem Spezialisten vertreten lassen.

Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwalt
Diese führen das Steuerstrafverfahren formell, folgen in der Regel aber den Einschätzungen und Ermittlungen der Steuerfahndung. Gerade wenn für ein Verfahren die Staatsanwaltschaft zuständig muss mit besonderer steuerlichen Fachkenntnis diesen gegenübergetreten werden, da dort steuerlicher Sachverstand oft nicht so stark ausgeprägt ist.

Kompetenzen der Steuerfahndung

Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens hat die Steuerfahndung nicht nur die Kompetenzen einer Strafverfolgungsbehörde, sondern auch die Kompetenzen einer Finanzbehörde.
In der Praxis ist zu beobachten, dass die Steuerfahndung zwischen den Kompetenzen hin- und herwechselt und sich dass passende Instrument heraussucht, welches den geringsten Beschränkungen innerhalb des Steuerstrafverfahrens unterliegt. Das ist in manchen Fällen rechtswidrig und dem muss entgegengetreten werden.

Abschluss eines Steuerverfahrens expand
In Betracht kommen die Beendigung durch:

  • Einstellung
  • Einstellung gegen Auflage
  • Strafbefehl
  • Urteil

In der Regel endet ein Steuerstrafverfahren damit, dass der Betroffene die Geldauflage, die verhängt wurde, zahlt. Alternativ könnte es auch zu einem Strafbefehl kommen. Wenn der Beschuldigte dann keinen Einspruch einlegt, wird dieser rechtskräftig. Bei einem Strafbefehl können Geld- und Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten werden in besonders schweren Fällen ausgesprochen, andernfalls wird die Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn mithilfe von gefälschten Belegen Steuern verkürzt wurden. Werden bis zu 50.000 Euro hinterzogen, entscheidet das Gericht beim Steuerstrafverfahren abhängig von den Umständen ob eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Ab 100.000 Euro hinterzogenen Steuern ist eine Freiheitsstrafe die Regel. Diese kann allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei jemandem der 1.000.000 Euro hinterzogen hat, kommt in den meisten Fällen keine bewährungsfähige Freiheitsstrafe mehr in Betracht.

Beispiel wie Steuerstrafrecht und Steuerrecht ineinandergreifen: expand
Dem Mandanten wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgeworfen bewusst eine begünstigende Vorschrift im Umsatzsteuergesetz – die sog. Differenzbesteuerung – zu Unrecht angewendet zu haben. In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Finanzgericht (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) welches sich eineinhalb Jahre hinzog (ungewöhnlich für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz) und mehrere längere Schriftsätze mit sich brachte, setze das Finanzgericht die erhebliche festgesetzte Steuer aus, weil das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Steuerfestsetzung hatte.

Die Steuerfahndung reagierte auf diesen Beschluss des Finanzgerichts, wie folgt:

„Die Vorwürfe der gemeinschaftlichen Hinterziehung der Umsatzsteuer 2006 bis 2007 zum Vorteil der Gesellschaft hat sich nicht bestätigt. Die Differenzbesteuerung gem. § 25a Umsatzsteuergesetz für sämtliche Umsätze aus PKW-Verkaufen kann nicht versagt werden. Der Vorwurf der Bihilfe zur versuchten Hinterziehung der Umsatzsteuer 2004 und 2005 des Herrn X hat sich nicht bestätigt. …war zunächst die Anwendung der Differenzbesteuerung versagt worden, so dass sich durch die Regelbesteuerung der Umsätze 2004 und 2005 Steuerhinterziehungen im großem Ausmaß ergaben und somit von einer 10jährigen Strafverfolgungsverjährung ausgegangen wurde. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass Differenzbesteuerung anwendbar ist und somit für die vorgenannten Jahre keine Hinterziehungen im großen Ausmaß vorliegen.“

Der Fall ist stark vereinfacht wiedergeben, zeigt aber dass Steuerstrafverfahren und Steuerabwehr aus einer Hand erfolgen solle.

Fachanwalt Schubert über die Selbstanzeige in der ARD

Fachanwalt Schubert über die Selbstanzeige im NDR

Strafrecht Hamburg

Zu meinen Leistungen bei einem Steuerstrafverfahren zählen

  • die Interessenwahrnehmung gegenüber der Steuerfahndung,
  • rechtliche Beistand bei Hausdurchsuchungen,
  • die Verständigung im Steuerstrafverfahren,
  • die Verteidigung vor dem Strafgericht,
  • Maßnahmen gegen Arreste und Beschlagnahmungen,
  • strafbefreiende Selbstanzeige,
  • Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Finanzgerichtsverfahren,
  • tasächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren,
  • Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bin auf auf das Steuerstrafrecht spezialisiert. Profitieren Sie von meinem fundierten Wissen bei ihrem Steuerstrafverfahren

Wenn Sie Hilfe bei einem Steuerstrafverfahren benötigen,

dann melden Sie sich bei mir. Ich bin zu erreichen unter 040/3499430 sowie per E-Mail unter info@reinberg.de. In der Regeln ist ein Termin innerhalb von 24 Stunden möglich.

Ich betreue nicht nur große Steuerstrafverfahren, sondern gerne berate ich auch in kleineren Fällen. Meine Spezialisierung erlaubt eine effiziente Bearbeitung, so dass ihre Kosten im Rahmen bleiben.

Kontaktieren sie mich:
040 – 34 99 43 – 0
Mail: info@reinberg.de
Elbchaussee 54
22765 Hamburg