Steueranwalt Hamburg

Steuerhinterziehung Wohnsitz Im Ausland

Steuerhinterziehung Wohnsitz Im Ausland

Steuerhinterziehung Wohnsitz Im Ausland

Die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung kommt in den meisten Fällen völlig unvorbereitet. Deswegen ist es wichtig, dass Sie, wenn es Sie trifft, einen kompetenten Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht zur Seite haben.

Sobald die Steuerfahndung einen Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung hat, wird bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren der zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie der Steuerfahndung. Wenn gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie sich einen Rechtsanwalt suchen, der ein Experte sowohl im Steuerrecht, im Strafrecht und im steuerlichen Verfahrensrecht (Steuerabwehr) ist. Lesen Sie weiter unten, wie wichtig eine integrierte Verteidigung und Steuerabwehr ist. Ich als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bin spezialisiert auf die Beratung und Verteidigung im Steuerstrafrecht. Wenn Sie schon mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert wurden, rufen Sie mich am besten gleich unter der Telefonnummer 040/3499430 an. Es ist nämlich wichtig, dass Sie keine Aussagen gegenüber der Steuerfahndung machen, ehe ich nicht Einsicht in die Ermittlungsakte genommen habe.
Sie können sich drauf verlassen: Ich behandele jedes Steuerstrafverfahren äußerst diskret, damit möglichst niemand etwas davon mitbekommt.

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Vorfeld der Ermittlungen
Einleitung des Verfahrensrecht
Ermittlungsauftrag an die Steuerfahnung
Ggf. Durchsuchung und Beschlagnahme
Steuerfahndungsbericht
Fortsetzung des Steuerstrafverfahrens
Besteuerungsverfahren
ergänzende Ermittlungen
Steuerbescheid
Abschluss des Verfahrens
Steuerbescheid
Einstellung
Strafbefehl
Anklage
Einspruch/Antrag auf AdV
Urteil
Klage zum Finanzgericht
Rechtsmittel
Rechtsmittel

Wie man hier erkennen kann, braucht es, wenn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden ist, sowohl im Bereich des Steuerstrafverfahrens als auch in der Steuerabwehr viel Erfahrung. Deswegen sollten die Verteidigung und die Beratung im steuerrechtlichen Bereich aus einer Hand erfolgen. Nur so wird gewährleistet, dass alle Informationen zusammenfallen. Gerne arbeite dabei nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Ermittlungsanlässe für ein Steuerstrafverfahren

Steuerstrafverfahren werden aus verschieden Gründen und Anlässen eingeleitet:

Anonyme Anzeige expand
Oft sorgen Anzeigen anderer Steuerpflichtiger für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Auch anonymen Anzeigen nach einer Steuerhinterziehung werden dabei durchaus nachgegangen, wenn die Sachverhaltsschilderung ausreichend konkret ist. Ehemalige Mitarbeiter und Ex-Ehefrauen haben häufig ein solches Detailwissen.
Selbstanzeige expand
Nach Abgabe einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung wird grundsätzlich ein Steuerstraferfahren eingeleitet und nach Überprüfung und Wirksamwerden der Selbstanzeige eingestellt. Wie der Fall Hoeneß zeigt, gibt es jedoch auch missglückte Selbstanzeigen. In diesem Fall sieht sich der Steuerpflichtige dann einem vollständigen Steuerstrafverfahren ausgesetzt.
Presseberichterstattung expand
Immer wieder kommt es zu Fällen, bei denen sich Steuerpflichtige bei Interviews zu weit aus dem Fenster lehnen und anschließend aufgrund der Aussagen ein Steuerverfahren eingeleitet wird.
Kontrollmitteilungen expand
Bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen und Betriebsprüfungen bei Kunden, Geschäftspartnern, Lieferanten und Familienangehörigen, versenden die Betriebs- und Fahndungsprüfer Kontrollmitteilungen an andere Finanzämter. Diese prüfen dann, ob z.B. die Einnahmen, die beim Geschäftspartner als Ausgaben angesetzt waren, auch steuerlich korrekt erfasst wurden. Täglich werden tausende solcher Kontrollmitteilungen versendet. Diese sind ein häufiger Anlass zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Behördliche Informationspflichten expand
Sobald Behörden oder Gerichte bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten Hinweise auf eine Steuerhinterziehung erhalten, müssen sie die Steuerfahndung wegen eines Steuerstrafverfahrens informieren. In der Praxis erfolgt aber offenbar sogar dann oft nichts, wenn eine Steuerhinterziehung sehr deutlich wird. So berichten Familienanwälte, dass bei Scheidungsterminen Eheleute immer wieder offen über Schwarzgeld und unversteuerte Auslandskonten streiten und trotzdem kein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.
Schmiergeldzahlungen expand
Wenn Schmiergeld gezahlt wird, darf es nicht als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz abgezogen werden. Sobald eine Finanzbehörde erfährt, dass Schmiergeld gezahlt oder erhalten wurde, muss diese die Info an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Diese leitet dann ein Steuerstrafverfahren ein.
Betriebsprüfungen expand
Die meisten Steuerstrafverfahren werden im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung eingeleitet. Wenn ein Betriebsprüfer verdächtige Sachverhalte findet, dann ist es seine Pflicht, die Steuerfahndung zu informieren und die Prüfung auszusetzen. Erst wenn der Steuerpflichtige über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens informiert wurde, kann die Überprüfung des Betriebs fortgesetzt werden. Wenn Sie also merken, dass der Prüfer die Betriebsprüfung plötzlich ohne erkennbaren Grund abbricht, dann könnte es sein, dass er glaubt auf Steuerhinterziehung gestoßen zu sein. Ganz sicher wird es erst, wenn der Betriebsprüfer Sie über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt. Das geschieht in der Regel durch Übergabe eines roten Merkblatts.

Beteiligte Behörden

Steuerfahndung
Die Steuerfahndung ist sowas wie die Kriminalpolizei des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Sie ermittelt den Sachverhalt und agiert zumindest zu Beginn des Verfahrens als Ansprechpartner für den entsprechenden Rechtsanwalt. Steuerfahnder sind in der Regel ehemalige Betriebsprüfer, die sich hervorgetan haben. Sie sollten sich deswegen von einem Spezialisten vertreten lassen.

Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwalt
Diese führen das Steuerstrafverfahren formell, folgen in der Regel aber den Einschätzungen und Ermittlungen der Steuerfahndung. Gerade wenn für ein Verfahren die Staatsanwaltschaft zuständig muss mit besonderer steuerlichen Fachkenntnis diesen gegenübergetreten werden, da dort steuerlicher Sachverstand oft nicht so stark ausgeprägt ist.

Kompetenzen der Steuerfahndung

Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens hat die Steuerfahndung nicht nur die Kompetenzen einer Strafverfolgungsbehörde, sondern darüber hinaus auch die Befugnisse einer Finanzbehörde. In der Praxis sieht es häufig so aus, dass die Steuerfahndung zwischen den Kompetenzen hin- und herwechselt und sich jeweils das Instrument raussucht, das den geringsten Beschränkungen unterliegt. Das ist in manchen Fällen rechtswidrig und deswegen muss dem entgegengetreten werden.

Abschluss eines Steuerverfahrens expand
In Betracht kommen die Beendigung durch:

  • Einstellung
  • Einstellung gegen Auflage
  • Strafbefehl
  • Urteil

Meistens endet ein Steuerstrafverfahren damit, dass der Betroffene die verhängte Geldauflage bezahlt. Alternativ könnte es jedoch auch zu einem Strafbefehl kommen, der dann rechtskräftig wird, wenn der Beschuldigte keinen Einspruch einlegt. In besonders schweren Fällen werden auch Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten ausgesprochen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn Steuern mithilfe von gefälschten Belegen verkürzt wurden und Steuerhinterziehung vorliegt. Werden bis zu 50.000 Euro hinterzogen, entscheidet das Gericht beim Steuerstrafverfahren abhängig von den Umständen, ob eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe die Regel. Werden weniger als eine Million Euro hinterzogen, kann eine Bewährung ausgesetzt werden, bei jemandem, der 1.000.000 Euro hinterzogen hat, kommt in den meisten Fällen keine bewährungsfähige Freiheitsstrafe mehr in Betracht.

Beispiel wie Steuerstrafrecht und Steuerrecht ineinandergreifen: expand
Dem Mandanten wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgeworfen, dass er bewusst eine begünstigende Vorschrift im Umsatzsteuergesetz, die sogenannte Differenzbesteuerung, zu Unrecht angewendet habe. In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Finanzgericht (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung), das sich über eineinhalb Jahre erstreckte (ungewöhnlich für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz) und mehrere längere Schriftsätze mit sich brachte, setze das Finanzgericht die festgesetzte Steuer aus, weil das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Steuerfestsetzung hatte.

Die Steuerfahndung reagierte auf diesen Beschluss des Finanzgerichts, wie folgt:

„Die Vorwürfe der gemeinschaftlichen Hinterziehung der Umsatzsteuer 2006 bis 2007 zum Vorteil der Gesellschaft hat sich nicht bestätigt. Die Differenzbesteuerung gem. § 25a Umsatzsteuergesetz für sämtliche Umsätze aus PKW-Verkaufen kann nicht versagt werden. Der Vorwurf der Bihilfe zur versuchten Hinterziehung der Umsatzsteuer 2004 und 2005 des Herrn X hat sich nicht bestätigt. …war zunächst die Anwendung der Differenzbesteuerung versagt worden, so dass sich durch die Regelbesteuerung der Umsätze 2004 und 2005 Steuerhinterziehungen im großem Ausmaß ergaben und somit von einer 10jährigen Strafverfolgungsverjährung ausgegangen wurde. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass Differenzbesteuerung anwendbar ist und somit für die vorgenannten Jahre keine Hinterziehungen im großen Ausmaß vorliegen.“

Der Fall ist stark vereinfacht wiedergeben, zeigt aber dass Steuerstrafverfahren und Steuerabwehr aus einer Hand erfolgen solle.

Fachanwalt Schubert über die Selbstanzeige in der ARD

Fachanwalt Schubert über die Selbstanzeige im NDR

Strafrecht Hamburg

Zu meinen Leistungen bei einem Steuerstrafverfahren zählen

  • die Interessenwahrnehmung gegenüber der Steuerfahndung,
  • rechtliche Beistand bei Hausdurchsuchungen,
  • die Verständigung im Steuerstrafverfahren,
  • die Verteidigung vor dem Strafgericht,
  • Maßnahmen gegen Arreste und Beschlagnahmungen,
  • strafbefreiende Selbstanzeige,
  • Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Finanzgerichtsverfahren,
  • tasächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren,
  • Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bin auf auf das Steuerstrafrecht spezialisiert. Profitieren Sie von meinem fundierten Wissen bei ihrem Steuerstrafverfahren

Wenn Sie Hilfe bei einem Steuerstrafverfahren benötigen,

dann melden Sie sich bei mir. Ich bin zu erreichen unter 040/3499430 sowie per E-Mail unter info@reinberg.de. In der Regeln ist ein Termin innerhalb von 24 Stunden möglich.

Ich betreue nicht nur große Steuerstrafverfahren, sondern gerne berate ich auch in kleineren Fällen. Meine Spezialisierung erlaubt eine effiziente Bearbeitung, so dass ihre Kosten im Rahmen bleiben.

Kontaktieren sie mich:
040 – 34 99 43 – 0
Mail: info@reinberg.de
Elbchaussee 54
22765 Hamburg