Steueranwalt Hamburg

Steuerhinterziehung bei Angehörigenmietvertrag

Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg stritten ein Kläger und das Finanzamt um die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Wohnimmobilie.

Der Fall zeigt recht gut, dass an den Vorsatz einer Steuerhinterziehung keine hohe Anforderungen gestellt werden. Für den Vorsatz ist bereits ausreichend wenn der Steuerpflichtige sich über die Steuer Rechtslage im Unklaren ist und es ihm möglich erscheint, dass seine Steuererklärung bei zutreffender Anwendung der Steuergesetze unrichtig oder unvollständig jetzt, unter diese mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Steuererklärung billigend in Kauf nimmt.

 Im Fall war die Vermietung des Sohnes an seine Miete nicht fremdüblich und damit steuerlich auch nicht zu berücksichtigen, da

  • im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,
  • sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat,
  • der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,
  • der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u. a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten), und
  • der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.

Fazit des Finanzgerichts: Es ist von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-Jährigen Festsetzungsfrist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hat, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden ist wie es schriftlich vereinbart worden war.

Praxishinweis des Anwalts für Steuerrecht

Im Fall ging es nur um die steuerliche Einordnung der Vermietung. Gegen den Kläger waren im Zusammenhang mit offenbar nicht steuerlich erfassten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit strafrechtlich ermittelt worden. Erstinstanzlich war er aber zumindest wegen der Hinterziehung im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei gesprochen worden. Das Finanzgericht hat aber eine eigene Beurteilung vorzunehmen und wich von der Einschätzung des Strafgerichts ab.

Nicht nur um steuerstrafrechtliche Vorwürfe zu vermeiden, sollte bei Verträgen mir nahen Angehörigen der fremdvergleich eingehalten werden. Dabei gibt es in der Praxis häufig bei der Durchführung erhebliche Defizite. Vereinbart man eine z.B. Kaution, da muss diese auch gezahlt werden.