Steueranwalt Hamburg

Hohe Steuernachforderungen bei Fehlern bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Folgender Antrag beim Finanzgericht zeigen wie schnell hohe Steuerforderungen bei der Umsatzsteuer zusammenkommen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 8. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2006 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 23. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 55.656,84 € (2004) und um 140.662,07 € (2005) herabgesetzt wird.

Diesen Antrag hatte ein Steuerberater für einen Autohändler gestellt der auf eine vermeindliche Vermittlung einer deutschen Firma 42 Neufahrzeuge nach Italien geliefert hatte.

Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Lieferungen umsatzsteuerpflichtig sind, obwohl feststand das die Fahrzeuge tatsächlich in Italien zugelassen worden waren. Es war nämlich nicht klar wer tatsächlich der Abnehmer war.

Tipp vom Rechtsanwalt für Steuerrecht

Nur wenn alle formalen Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis erfüllt sind, kommt im Regelfall ein Vertrauensschutz überhaupt in Betracht. Es muss daher unbedingt auf eine formal korrekte Abwicklung der innergemeinschaftlichen Lieferung geachtet werden. Gerade bei der Einschaltung eines Vermittlers ist auch darauf zu achten, dass tatsächlich deutlich wird, dass dieser bloßer Vermittler ist.

Nicht nur die formalen Anforderungen sind zu beachten:

Nach dem EuGH-Urteil vom 6. September 2012C-273/11, Mecsek-Gabona (Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 796) muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, ist es, wenn eine Steuerhinterziehung der Erwerberin vorliegt, gerechtfertigt, das Recht der Verkäuferin auf Mehrwertsteuerbefreiung von ihrer Gutgläubigkeit abhängig zu machen und sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände der Rechtssache umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob der Lieferer in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich aufgrund des getätigten Umsatzes nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat. So auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit diese darauf abstellt, dass der Unternehmer „Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit“ durchführt (BFH-Urteil vom 14. November 2012 XI R 17/12).